Satzung


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Satzung
der Turn- und Sportgemeinschaft Jerstedt von 1888 e. V.

 

§ 1 – Name des Vereins

1.      Der Verein führt den Namen

Turn- und Sportgemeinschaft Jerstedt von 1888 e. V.
(nachfolgend TSG Jerstedt)

2.      Die Vereinsfarben sind blau / weiß.

 

§ 2 – Sitz und Gerichtsstand

Der Sitz des Vereins ist Goslar – Ortsteil Jerstedt.
Er ist beim Amtsgericht Goslar in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Goslar.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1.      Die TSG Jerstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.

3.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismässig hohe Vergü­tungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien „Ehrenamts-pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist zulässig.

 

§ 4 – Zweck und Aufgabe

1.      Die TSG Jerstedt bekennt sich zum Gedanken des Amateursports.

2.      Jede Bestrebung parteipolitischer, rassischer oder konfessioneller Art wird abgelehnt.

3.      Die TSG Jerstedt gibt ihren Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu Übungen im Turnen, Sport, Spiel und Körperbewegung. Sie fördert vor allem den Breiten- und Ausgleichssport sowie die Frei­zeitgestaltung der Mitglieder auf freiwilliger Basis.

 

§ 5 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die TSG Jerstedt ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen.

 

§ 6 – Rechtsgrundlage

1.      Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, die Geschäftsordnung des Vorstandes sowie anderer Ordnungen geregelt.

2.      Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit zusammen­hängender Fragen entstehen, ist zunächst der Ehrenrat als Schiedsgericht zuständig.

3.      Das Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Ehrenrates beim Sportgericht des Landessportbundes oder der angeschlossenen Verbände je nach Sportart Wider­spruch zu erheben.

4.      Erst nach Entscheidung durch das Sportgericht des Landessportbundes kann der ordent­liche Rechtsweg beschritten werden.

 

§ 7 – Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beantragen.

2.      Der Antrag hat schriftlich mit dem Antragsformular zu erfolgen. Dem Antragsteller ist eine Satzung auszuhändigen. Der Antrag muss ausgefüllt und unterschrieben beim Vorstand oder beim Übungsleiter abgegeben werden.

3.      Für Minderjährige ist der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

4.      Die Mitgliedschaft hat Rechtskraft, wenn sie durch den Vorstand schriftlich bestätigt wird.

5.      Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den der Ehrenrat entscheidet.

 

§ 8 – Ehrenmitglieder

1.      Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2.      Jedes Mitglied kann hierzu einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

3.      Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 – Beginn der Mitgliedschaft

1.      Der Eintritt erfolgt jeweils zum Ersten des folgenden Monats nach Entscheidung über den Auf­nahmeantrag durch den Vorstand.

2.      Von diesem Zeitpunkt an besteht für das Mitglied die Zahlungspflicht gem. der Beschlussfassung nach § 16, Ziffer 7.

 

§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.            durch Tod

2.            durch Austritt

2.1       Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand nach § 18 Ziffer 2 erfolgen. Für Minderjährige ist der Austritt durch die             Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters zu bestätigen.

2.2       Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen vor Quartalsbeginn:
              (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.)

3.             durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied seinen eingegangenen Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.

3.1       Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen.



4.            durch Auschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates, wenn das Mitglied gegen die Grundsätze der Satzung und insbesondere gegen die Sportkameradschaft  gröblich verstößt.

5.             durch Auflösung des Vereins nach § 28.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft eingegangenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 11 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

1.      die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

2.      an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aus­zuüben.

3.      vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e. V. zur Zeit abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtver­sicherung

4.      an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahre. Für anwesende minderjährige Mitglieder kann das Stimmrecht durch einen anwesenden gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.

5.      Jedes Mitglied kann nach schriftlichem Antrag an den Vorstand die Protokolle einsehen.

 

§ 12 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.      nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln.

2.      die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der angeschlos­senen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

3.      die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, Umlagen und sonstigen Forderungen durch Bankeinzugsverfahren abbuchen zu lassen. Über Aus­nahmen entscheidet der Vorstand.

4.      Die Mitglieder haften nur mit ihren Beiträgen und Umlagen gegenüber dem Verein.

 

§ 13 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Kassenprüfer
4. Ehrenrat

 

§ 14 – Mitgliederversammlungen

1.      Die Rechte der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

2.      Sämtliche anwesenden Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Minderjährigen ist die Teil­nahme an den Mitgliederversammlungen gestattet. Deren Stimmrecht ist in § 11, Ziffer 4, geregelt.

3.      Die Mitgliederversammlung muss einmal in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres am Sitz des Vereins einberufen werden.

4.      1.   Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin.

4.   2    Die Einladung erfolgt in der Goslarschen Zeitung und durch Aushang in den             Vereinsinformationskästen.
            Satzungsänderungen werden fristgerecht in den Schaukästen der TSG              bekannt gegeben.

5.      Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schrift­liche Anträge zur Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederver­sammlung über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung abstimmen zu lassen.

6.      Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens fünf Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

7.      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann Gäste zulassen.

8.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglie­der beschlussfähig.

 

§ 15 – Tagesordnung

1.      Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungs­punkte zu umfassen:

1.1       Feststellung der fristgerechten Einladung
1.2       Feststellung der Stimmberechtigten
1.3       Genehmigung der Tagesordnung
1.4       Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
1.5       Rechenschaftsbericht des Vorstandes
1.6       Rechenschaftsberichte der Abteilungsleiter
1.7       Bericht des Kassenwartes
1.8       Bericht der Kassenprüfer
1.9       Entlastung des Kassenwartes
1.10      Entlastung des Vorstandes
1.11      Anträge

2.      Die Tagesordnung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen:

2.1       Feststellung der fristgerechten Einladung
2.2       Feststellung der Stimmberechtigten
2.3       Genehmigung der Tagesordnung
2.4       Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
2.5       Aussprache und Beschlussfassung

 

§ 16 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäss anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt:

1.      Genehmigung der Tagesordnung

2.      Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

3.      1.      Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
2.      Wahl eines stellvertretenden Kassenwartes
3.      Wahl von drei Mitgliedern des Ehrenrates
4.      Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter

4.      Bestätigung der gewählten Abteilungsleiter

5.      Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.      Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung. Der Antrag kann nur von einem stimmberechtigten, nicht dem Vorstand ange­hörenden, Mitglied gestellt werden.

7.      Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie Mahnkosten für das Einfordern von Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber der TSG Jerstedt.

8.      Genehmigung des Haushaltsplanes und der Beschlussfassung für Anschaffungen über eine Gesamtsumme von 4 000,00 DM (in Worten: viertausend Deutsche Mark) je Einzel­maßnahme.

9.      Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten, Darlehen und Bürgschaften. Ausge­nommen hiervon sind Kontoüberziehungskredite bis zu einer Höhe von 10 Prozent der Summe der Jahresmitgliedsbeiträge.

10.  Beschlussfassung über die dauerhafte Einrichtung neuer Sportangebote.

11.  Satzungsänderung

12.  Auflösung des Vereins.

 

§ 17 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.      1.   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzender oder ein anderes       Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
2.      Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2.      Allgemein wird offen abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt oder wenn zwei oder mehrere Kandi­daten für eine Wahl vorgeschlagen sind.

3.      1.   Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen  gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis ausser Betracht. Entscheidend sind nur JA- und NEIN-Stimmen.

2.      Wenn von mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen.

3.   Der Vorsitzende ist gewählt, wenn er über fünfzig Prozent der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält.

4.      1.      Beschlüsse zu Anträgen, welche sich mit demselben Thema befassen, sind so abzustimmen, dass über den Antrag mit den weitestgehenden Auswirkungen zuerst abgestimmt wird.

2.   Die Beschlussfassung erfolgt wie § 17, Ziffer 3.1. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5.      Beschlussfassung zur Satzungsänderung siehe § 27.

6.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins siehe § 28.

 

§ 18 – Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand

2.      Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

1.      Vorsitzender
2.      Stellvertretender Vorsitzender
3.      Kassenwart
4.       Schriftführer
5.      Jeweils drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt

3.      Der Gesamtvorstand besteht aus:

1.      Vorsitzender
2.      stellvertretender Vorsitzender
3.       Kassenwart
4.      Schriftführer
5.      Abteilungsleitern

4.      Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvor­standes anwesend sind.

5.      Der Vorstand ist vom § 181 BGB befreit. Eine Haftung gegenüber dem Verein dem Verein besteht nicht.

 

§ 19 – Pflichten und Rechte des Vorstandes

1.      Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben

2.      Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

3.      Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr und gibt diesen auf der gem. § 14, Ziffer 3 durchzuführenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

4.      Der Vorstand hat die durch die Kassenprüfer festgestellten berechtigten Mängel umgehend zu beheben.

5.      Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauerhafter Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissa­risch zu besetzen.

6.      Aufgaben der Vorstandsmitglieder:

1.   Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Verein nach innen und aussen. Er beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er führt die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.

2.   Der Kassenwart, ggf. sein Stellvertreter, verwaltet die Vereinskassengeschäfte und führt die Mitgliederdatei. Er sorgt für den Einzug der Beiträge, Umlagen und sonstiger Forderungen nach § 16, Ziff. 7. Alle Zahlungen dürfen nur satzungsgemäss auf Anweisung des Vorsitzenden, ggf. des Stellvertreters, nach   gefassten Beschlüssen in den Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen geleistet werden.

3.   Der Schriftführer erledigt den ihm übertragenen Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins.

4.   Die Abteilungsleiter nehmen die Rechte des Vorstandes in ihren Abteilungenwahr und sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

5.   Die Belange der Kinder und Jugendlichen werden innerhalb und ausserhalb des Vereins durch die Abteilungsleiter vertreten. Im Bedarfsfall kann der Vorstand die gewählten Jugendvertreter der Abteilungen einladen und mit Aufgaben betrauen.

 

§ 20 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.      Die nach § 14, Ziff. 3 einberufene Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an. Der Vorstand amtiert auf jeden Fall bis zur Neuwahl.

2.      Wiederwahl ist möglich.

3.      Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Jugendvertreter, können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.

4.      Mehrere Vorstandsämter in einer Person im geschäftsführenden Vorstand sind unzulässig.

5.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmit­gliedes.

 

§ 21 – Kassenprüfer

1.      Von der nach § 14, Ziff. 3 einberufenen Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2.      Wiederwahl ist bis zu zweimal zulässig.

3.      Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch unter Berücksichtigung der satzungsgemässen Verwendung der Gelder gemein­sam zu prüfen.
Diese Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der nach § 14, Ziff. 3 einberufenen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

4.      Sie haben das Recht, jederzeit, unter Hinzuziehung eines Mitgliedes des geschäftsfüh­renden Vorstandes, eine unangemeldete, ins Einzelne gehende Kassenprüfung durch­zuführen.

5.      Hierzu sind ihnen sämtliche Kassenunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der selbständige Zugang zu der Datenverarbeitungsanlage des Vereins ist sicherzu­stellen.

6.      Sie erstellen über jede Kassenprüfung einen Bericht, welcher von den beteiligten Kassenprüfern zu unterzeichnen ist.
Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen und dem Mitgliederversamm­lungsproto­koll als Anlage hinzuzufügen.

7.      Bei ordnungsgemässer Kassenführung beantragt einer der Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 22 – Abteilungen

1.      Die im Verein betriebenen Sportarten sind in Abteilungen zusammengefasst; neue Abteilungen können gegründet werden.

2.      Sie regeln ihre sportlichen und organisatorischen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

3.      Jede Abteilung wählt aus ihren Reihen einen Abteilungsleiter und Stellvertreter; sie kann einen Abteilungsvorstand wählen, dem auch Jugendvertreter angehören.

4.      Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 23 – Protokollieren der Beschlüsse

1.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind zu protokollieren. Sie sind leserlich und verständlich zu führen.

2.      Das Protokoll der Mitgliederversammlungen ist vom Protokollführer und vom Versamm­lungsleiter zu unterzeichnen.

3.      Die gültigen Beschlüsse sind aufzubewahren.

 

§ 24 – Ehrenrat

1.      Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende des Ehrenrates wird von den Ehrenratsmitgliedern selbst bestimmt.

2.      Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3.      Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören und sollten mind. 30 Jahre alt sein.

 

§ 25 – Aufgaben des Ehrenrats

1.      Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstösse innerhalb des Ver­eins.

2.      Er tritt auf schriftlichen Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Betroffenen zur Sache.

3.      Er kann folgende Entscheidungen treffen:

1.      Verwarnung
2.       Verweis
3.       Aberkennung eines Vereinsamtes
4.      Ausschluss aus dem Verein

4.      Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen.

 

§ 26 – Mitgliederehrungen

1.      Vorstandsmitglieder können nach einer ununterbrochenen Gesamtzugehörigkeit im Vor­stand von fünf Jahren mit der silbernen Vereinsehrennadel und nach zehn Jahren mit der goldenen Vereinsehrennadel geehrt werden.

2.      Mitglieder können nach einer ununterbrochenen Vereinszugehörigkeit von fünfzehn Jahren mit der bronzenen, nach fünfundzwanzig mit der silbernen und nach vierzig Jahren mit der goldenen Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden.

3.      Vereinsehrennadeln werden nur an Mitglieder vergeben.

4.      Die Ehrung erfolgt auf der folgenden, nach § 14, Ziff. 3 einberufenen Mitgliederver­sammlung.

 

§ 27 – Satzungsänderung

1.      Jede Satzungsänderung muss mit einem schriftlichen Antrag zur Mitgliederversammlung erfolgen und als Tagesordnungspunkt auf der Einladung aufgeführt sein.
Anträge auf Änderung der Satzung müssen bis zum 31. Dezember des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.

2.      Sie sind nur dann beschlossen, wenn über fünfundsiebzig Prozent der anwesenden Stimmbe­rechtigten zustimme

 

§ 28 – Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist dann beschlossen, wenn über neunzig Prozent der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder zustimmen.

2.      Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.      Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Goslar mit der Verpflichtung, es für die Förderung des Jugendsports in Goslar, Ortsteil Jerstedt, zu verwenden.

4.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Goslar, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Jugendsports, Ortsteil Jerstedt, zu verwenden hat.

 

§ 29 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 30 – Inkrafttreten

1.      Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 07.03.2008 in Kraft

2.      Damit sind alle vorherigen Satzungen ungültig.

 

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